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Studenten Studenten sind grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, pflichtversichert. In der Regel sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die
Familienversicherung der GKV bei ihren Eltern kostenlos mitversichert (§§ 5, 10 SGB V). Versicherungsschutz kann auch in der privaten Krankenversicherung über den Vertrag der Eltern bestehen.
Eine Befreiung von der GKV ist möglich (§ 8 SGB V). BAföG-Empfänger erhalten zu ihrer Krankenversicherung einen Beitragszuschuss.
Befreiung von der GKV für Studenten: Studenten können sich in
den ersten drei Monaten ihres Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Somit stehen für den Studenten alle Türen offen, sich privat zu versichern. Das hat den Vorteil, dass man in jungen Jahren einen günstigen Beitrag zahlt und alle Vorteile einer Privatversicherung genießt.
Künstler Selbständig tätige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz (KSVG) renten- und krankenversicherungspflichtig. Ebenso wie Arbeitnehmer haben sie sich mit
dem halben Beitragssatz an der Sozialversicherung zu beteiligen. Die andere Hälfte der Beitragszahlung leistet die Künstler-Sozialkasse (ein Sechstel übernimmt der Bund, ein Drittel die Unternehmen und
Einrichtungen, die künstlerische und publizistische Produkte und Leistungen vermarkten). Der Beitragssatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes aller Krankenkassen. Auf Antrag können sich Künstler
unter gewissen Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 7 KSVG).
Berufsanfänger - Künstler/Publizist Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit. Der Berufsanfänger
kann wählen, ob er der GKV beitreten oder sich bei einem PKV-Unternehmen versichern will. Entscheidet sich der Berufsanfänger für eine PKV, muss nachgewiesen werden, dass deren Vertragsleistungen denen der GKV
entsprechen. Wer einmal von der Versicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der fünfjährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung, es sei denn, er hat innerhalb der fünf
Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach
Ablauf der Fünfjahresfrist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden, wenn sie nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch besteht.
Höherverdienende Künstler/Publizisten Künstler
oder Publizisten können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn ihr Gesamteinkommen aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen für denselben
Zeitraum überstiegen hat.
Landwirte Für Landwirte besteht trotz Selbständigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungsträger sind die bei den
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Ebenfalls pflichtversichert sind die mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler. Auf Antrag ist eine Befreiung
von der Versicherungspflicht bei einem Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens, der 30.677,15 EUR übersteigt, möglich. Altenteiler können sich auf Antrag immer befreien lassen (§ 4 KVLG). Als
landwirtschaftliche Unternehmen gelten: Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht.
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